Reparaturkosten einfach auszahlen lassen!
Dem Geschädigten bleibt es überlassen, wie er mit
dem Schadensbetrag, den die Versicherung zu zahlen hat, verfährt. Eine fiktive Abrechnung ist grundsätzlich möglich! Die Versicherung darf den Geschädigten nicht darauf verweisen, dass
er nicht fiktiv abrechnen dürfe.
Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom
Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck -
falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (BGH, Urteil vom 29. April 2008 - VI ZR 220/07).
Bei fiktiver Abrechnung hat der Geschädigte Anspruch
auf Erstattung der netto - Reparaturkosten, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den das Fahrzeug
vor dem Autounfall hatte. Ein Sachverständiger ermittelt diesen und er steht in dem Gutachten.